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Interne Meldestelle – Hinweisgeberschutz

Wenn Sie im Rahmen Ihrer T?tigkeit an oder für die Fachhochschule Potsdam von Verst??en gegen Gesetze und Vorschriften erfahren, sind wir für einen entsprechenden Hinweis sehr dankbar. Mit Ihrer Meldung unterstützen Sie uns dabei, regelkonformes Verhalten an der Hochschule zu st?rken, für ein faires Miteinander zu sorgen und die Reputation der Institution zu schützen.

Briefumschlag als Piktogramm

Kommunikationswege

Durch einen Hinweis an die interne Meldestelle geben Sie uns die M?glichkeit, den Sachverhalt aufzukl?ren und geeignete Ma?nahmen zu ergreifen. Die interne Meldestelle ist zur Vertraulichkeit verpflichtet. Sie haben mehrere M?glichkeiten, Kontakt aufzunehmen:

  • E-Mail an: hinweisgeber@fh-potsdam.de
  • pers?nlich nach Terminvereinbarung oder telefonisch: Rainald Wurzer, Raum Haus 4/Raum 3.09, Tel. +49 331 580-2043
  • postalisch: mit dem Vermerk ?vertraulich“ an:
    Fachhochschule Potsdam
    Hochschulplanung und -entwicklung
    Rainald Wurzer
    Kiepenheuerallee 5
    14469 Potsdam
  • über den internen Postkasten ?Hinweisgeber“ im Haus 4/Raum 2.10

FAQ

Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) ist am 02.07.2023 in Kraft getreten.

Ziel des HinSchG ist es, den Schutz von Personen, die auf Missst?nde in Unternehmen oder Beh?rden im Rahmen des sachlichen Anwendungsbereichs des HinSchG aufmerksam machen m?chten, zu st?rken sowie zu gew?hrleisten, dass hinweisgebende Personen keine Repressalien durch Besch?ftigungsgeber für berechtige bob体育平台官网 von derartigen Verst??en fürchten müssen.

 

Die interne Meldestelle nimmt Hinweise von Besch?ftigten der Hochschule entgegen. Sie genie?en den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes. Die Definition des Begriffs ?Besch?ftigte“ ergibt sich aus § 2 HinSchG.

Soweit Hinweise von anderen Personen (z. B. Mitarbeiter*innen von Gesch?ftspartnern etc.) eingehen, werden diese überprüft und ggf. nach Rücksprache mit der hinweisgebenden Person an die zust?ndigen Stellen im Hause weitergeleitet.

Der volle Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes entfaltet sich, wenn sich der Hinweis auf Verst??e gegen Strafgesetze oder bestimmte Bu?geldvorschriften oder gegen sonstige in § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes genannte Vorschriften bezieht. Dies ist nicht ganz einfach zu beurteilen, wenn Sie sich nicht sicher sind, sprechen Sie uns gerne an und wir werden versuchen, den Sachverhalt gemeinsam zu beurteilen.

In den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen beispielsweise, aber nicht ausschlie?lich:

  • Straftaten (z. B. Korruption, Diebstahl, Betrug etc.)
  • Verst??e gegen Vorschriften des Umweltrechts u. ?.
  • Verst??e gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit der (elektronischen) Kommunikation. Alternativ k?nnen Sie hierzu auch direkt mit dem Datenschutzbeauftragten in Kontakt treten.

Wir m?chten Sie ermutigen, von der internen Meldestelle Gebrach zu machen. Wenn intern wirksam gegen den von Ihnen beobachteten Versto? vorgegangen werden kann und Sie keine begründete Sorge vor Nachteilen haben, sollten Sie sich vorrangig an die interne Meldestelle wenden.

Sie haben aber auch andere M?glichkeiten:

  • Selbstverst?ndlich k?nnen Sie sich mit Hinweisen auf Regelverst??e immer auch an Ihre*n Vorgesetzte*n wenden (Dienstweg).
  • Darüber hinaus wird im Bundesministerium für Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet, an die Sie sich ebenfalls wenden k?nnen.
  • Selbstverst?ndlich steht Ihnen auch der Weg zu den Strafverfolgungsbeh?rden offen.

Ihre Meldung wird von der internen Meldestelle vertraulich behandelt, die Vorgaben dazu finden sich in den §§ 8 und 9 des HinSchG.

Zun?chst erlangen die Mitarbeiter*innen der Meldestelle Kenntnis von Ihrem Hinweis. Die Mitarbeiter*innen prüfen die Angaben im Hinweis auf Plausibilit?t und leiten dann ggf. Folgema?nahmen ein. Im Rahmen dieser Folgema?nahmen k?nnen – je nach Inhalt des Hinweises – auch andere Bereiche (z. B. Interne Revision, Justitiariate und weitere Personen) einbezogen werden. Dabei prüft die interne Meldestelle stets, ob die Identit?t des Hinweisgebers offengelegt werden muss.

Eine vollst?ndige Anonymit?t kann nicht gew?hrleistet werden.

Dies liegt zum einen daran, dass der Hinweis m?glicherweise Informationen enth?lt, die nur einem kleinen Personenkreis zug?nglich sind oder auf andere Weise Rückschlüsse auf die Person der*des Hinweisgeber*in zulassen. Zum anderen kann je nach Wahl des ?bermittlungsweges technisch nicht immer ausgeschlossen werden (z. B. bei E-Mail), dass eine Rückverfolgung m?glich ist. Zudem besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter*innen der internen Meldestelle und weiterer beteiligter Personen gegenüber den Strafverfolgungsbeh?rden nicht.

Dennoch werden Hinweise, die ohne Absenderangabe bei uns eingehen, von uns bearbeitet und es wird nicht aktiv versucht, die Identit?t zu ermitteln.

  • Hinweisgebende Personen müssen sicherstellen, dass der pers?nliche als auch der sachliche Anwendungsbereich des HinSchG erfüllt sind (siehe §§ 1 und 2 HinSchG).
  • Meldet die hinweisgebende Person vors?tzlich oder grob fahrl?ssig unrichtige Informationen über Verst??e, gilt der Schutz des HinSchG für sie nicht, die Meldestelle hat die Vertraulichkeit der Identit?t der hinweisgebenden Person dann ebenfalls nicht zu wahren (siehe §§ 9 und § 33 HinSchG).
  • Im Falle einer vors?tzlichen oder grob fahrl?ssigen Falschmeldung ist die hinweisgebende Person zur Erstattung des dadurch eingetretenen Schadens verpflichtet (siehe § 38 HinSchG).

bob体育平台官网, die in den Anwendungsbereich des HinSchG fallen, dürfen nicht behindert werden (siehe § 7 HinSchG). Weiterhin sind in diesen F?llen Repressalien gegen hinweisgebende Personen verboten und schadensersatzpflichtig (siehe §§ 36 und 37 HinSchG). Der Schutz für hinweisgebende Personen gilt jedoch nicht bei einer vors?tzlichen oder grob fahrl?ssigen Falschmeldung auf Basis unrichtiger Informationen (siehe § 33 HinSchG). Bei einer Falschmeldung ist die hinweisgebende Person nach § 38 HinSchG selbst schadensersatzpflichtig.

Nach Eingang Ihres Hinweises erhalten Sie von uns innerhalb von 7 Tagen eine Eingangsbest?tigung.

Darüber hinaus haben Sie die M?glichkeit, uns auch nach Ihrem Hinweis gegebenenfalls mit neuen Informationen zu kontaktieren.

Innerhalb von drei Monaten nach Eingangsbest?tigung des Hinweises erhalten Sie von uns eine begründete Rückmeldung über bereits ergriffene oder geplante Folgema?nahmen. Dies kann jedoch nur insoweit erfolgen, als dadurch nicht die Rechte anderer Personen (insbesondere der im Hinweis Genannten) beeintr?chtigt werden.

Dies gilt nicht im Falle absenderlos eingegangener Postsendungen oder anonymer Anrufe.

Kontakt

Meldestellen-Beauftragter

Rainald Wurzer
Mitarbeiter Controlling, Kapazit?tsangelegenheiten, Mittelverteilmodelle, Projekt- und Kooperationsvertr?ge

Stellvertretende Meldestellen-Beauftragte

Birgit Li?ke
Referentin der Pr?sidentin