Qualifizierungsprofessur
Das Instrument der Qualifizierungsprofessur kann genutzt werden, um Wissenschaftler*innen oder Berufspraktiker*innen, die noch nicht alle Einstellungsvoraussetzungen für die Berufung zum*zur Fachhochschulprofessor*in erfüllen, an die Hochschule zu binden. Qualifizierungsprofessuren werden ausgeschrieben und setzen die Durchführung eines Berufungsverfahrens voraus.
Voraussetzungen für die Einstellung als Qualifizierungsprofessor*in
Zum*zur Qualifizierungsprofessor*in kann gem?? § 49 BbgHG berufen werden, wer mindestens
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium und
- darüber hinaus eine besondere Bef?higung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch die Qualit?t einer Promotion
oder
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens dreij?hrigen beruflichen Praxis, von der mindestens zwei Jahre au?erhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen (§ 43 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.) - und idealerweise p?dagogische Eignung
nachweisen kann.
Im Rahmen der Qualifizierungsprofessur kann in einem Zeitraum von bis zu vier Jahren eine qualifizierte Promotion (so genannter Promotions-Track) oder die fehlenden besonderen berufspraktischen Leistungen au?erhalb des Hochschulbereichs (so genannter Praxis-Track) erworben werden.
Bew?hrungsfeststellung
In einem zweiten Berufungsverfahren wird festgestellt, ob das Qualifizierungsziel erreicht wurde und sich die Person als Hochschullehrer*in bew?hrt hat. Die Bew?hrungsfeststellung ist Voraussetzung für die ?bernahme auf eine unbefristete Professur.
Rahmenbedingungen
Qualifikationsprofessor*innen werden im Qualifikationszeitraum im Angestelltenverh?ltnis besch?ftigt und analog zur Besoldung von Juniorprofessuren (W1) vergütet. Unter Voraussetzung der Bew?hrungsfeststellung und der Erfüllung der Voraussetzungen für eine Verbeamtung kann Qualifikationsprofessor*innen eine ?bernahme auf eine Professur (W2) im Beamtenverh?ltnis zugesagt werden.
Mit der Berufung zur Qualifizierungsprofessor*in ist die akademische Bezeichnung ?Professorin“ oder ?Professor“ verliehen, die bis zum Ende des Dienstverh?ltnisses in diesem Status geführt wird (§ 51 Abs. 1 BbgHG).
Die Qualifizierungsprofessor*innen geh?ren damit statusrechtlich der Gruppe der Hochschullehrer*innen an, mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten, soweit im Gesetz nicht im Einzelfall Ausnahmen vorsieht.